Erstes Buch. Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt. Wegzoll
§ 1. Wegzoll. Wegzoll ist eine
nicht-kommerzielle private Sportwette.
§ 2. Organisation. (1)
Wegzoll ist
kein Verein.
§ 3. Zusammensetzung. Wegzoll
setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen.
§ 4. Tipper. Die Mitglieder heißen
Tipper.
§ 5. Ziele von Wegzoll. (1) Ziel
der Sportwette ist der Beweis von sportlichem Ehrgeiz und Interesse sowie
private Unterhaltung der Tipper.
(2)
Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
Zweiter Abschnitt. Die Organisation von Wegzoll
§ 6. Vorstand. (1) Wegzoll hat
einen Vorstand.
(2) Der
Vorstand besteht aus einem Tipper.
(3) Der
Vorstand ist der Wegzoll-Gründer. Seine Amtszeit ist unbeschränkt. Er ist im
Übrigen wie ein gewählter Vorstand zu behandeln.
(4) Der
Vorstand wird von allen Tippern auf fünf Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen in seiner Person vereinigen kann. Enthaltungen sind nicht
möglich.
§ 7. Aufgaben des Vorstands. Der
Vorstand
-
vertritt die Gemeinschaft nach außen.
- hat
für Ordnung innerhalb von Wegzoll zu sorgen.
-
betreut die Homepage und alle darin enthaltenen Rubriken, soweit durch
dieses Regelwerk nicht ein anderes bestimmt ist.
-
betreut die Sportwette, insbesondere durch Auswertung der Tippscheine.
- kann
neue Tipper aufnehmen.
- kann
Tipper aufgrund grober Verstöße gegen dieses Regelwerk ausschließen.
§ 8. Ende der Amtszeit. (1) Die
Amtszeit des Vorstands endet regulär mit dessen Abwahl.
(2) Der
Vorstand kann zurücktreten.
(3) Die
Amtszeit endet ferner bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen dieses Regelwerk.
Über die Entlassung in solchen Fällen hat der Rat zu entscheiden.
§ 9. Rat von Wegzoll; Zusammensetzung.
(1) Wegzoll hat einen Rat.
(2) Der
Rat setzt sich aus ständigen Mitgliedern und befristeten (nichtständigen)
Mitgliedern zusammen. Alle Mitglieder müssen Wegzoll-Tipper sein.
(3) Es muss immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern vorliegen. Gerade Zahlen
werden mit einem zusätzlichen befristeten Mitglied ergänzt.
§ 10. Vorsitzender des Rates.
Vorsitzender im Rat ist der Vorstand von Wegzoll (§ 6 Abs. 1).
§ 11. Ständige Mitglieder. (1) Der
Rat hat ständige Mitglieder.
(2)
Ständige Mitglieder sind alle aktiven Tipper, die seit der 2. Saison
ununterbrochen teilnehmen.
(3) Der
Vorstand ist ständiges Mitglied.
(4)
weggefallen
§ 12. Befristete Mitglieder. (1)
Der Rat setzt sich im Übrigen aus befristeten Mitgliedern zusammen. Je zehn
Wegzoll-Tipper entspricht ein befristetes Ratsmitglied. Die relevante Zahl der
Tipper ist die tatsächliche Zahl auf den vollen Zehnt aufgerundet.
(2)
Befristetes Mitglied kann nur werden, wer an mindestens einem Drittel aller
ausgetragenen Wegzoll-Meisterschaften teilgenommen hat.
§ 13. Entscheidungen. (1) Der Rat
entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 42 Abs.2 Satz 1
des Grundgesetzes), soweit durch dieses Regelwerk nicht ein anderes bestimmt
ist.
(2)
Enthaltungen sind möglich.
(3)
Stimmengleichheit bedeutet keine Änderung an der gegenwärtigen Rechtslage.
§ 14. Zusammenkunft; Geheimhaltung.
(1) Der Rat kann zu einer Entscheidung zusammenkommen. Entscheidungen können
aber auch per e-mail getroffen werden. Die Erklärungen der einzelnen Mitglieder
müssen dazu dem Vorsitzenden (§ 10) zugehen.
(2) Alle
Abstimmungen sind geheim, soweit nicht einstimmig darauf verzichtet wird.
§ 15. Aufgaben und Befugnisse des Rates.
Der Rat
- kann
vom Vorstand zur Entscheidung beliebiger Fragen angerufen werden.
- kann
die Ausschließung von Tippern (§ 7 Nr. 6) einstimmig wirksam ablehnen.
- kann
die Aufnahme neuer Tipper (§ 7 Nr. 5) einstimmig wirksam verhindern.
- kann
Tippern Punktstrafen verhängen.
- kann
Tippern Abmahnungen aussprechen.
- kann
Tipper einstimmig zeitweilig ausschließen.
- kann
den Fairnesspokal aberkennen.
- kann
dieses Regelwerk abändern.
- kann
Tippveranstaltungen gem. § 110 einführen.
- kann
Verträge zwischen Tippern genehmigen.
§ 16. Tätigwerden des Rates. (1)
Der Rat kann nur auf Antrag tätig werden. Anträge müssen dem Vorstand zugehen.
Jeder Tipper kann Anträge stellen. Der Vorstand und die Ratsmitglieder müssen
keine Anträge stellen.
(2) Der
Vorstand hat Anträge unverzüglich an den Rat weiterzuleiten.
§ 17. Beschluss von Anträgen.
Anträge müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 18. Wahl des Rates.
(1) Die befristeten Ratsmitglieder werden von
den ständigen Mitgliedern gewählt. Jedes ständige Mitglied ernennt Tipper seiner
Wahl in der erforderlichen Anzahl (§ 12 Abs. 1). Eine Gewichtung ist nicht
möglich. Gewählt sind diejenigen Tipper (§§ 4, 13), welche die meisten
Ernennungen in ihrer Person vereinigen. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
(2)
Befristete Ratsmitglieder werden jede Saison neu gewählt.
§ 19. Bezeichnung. (1) Die
Ratsmitglieder dürfen innerhalb von Wegzoll die Bezeichnung „Mitglied des
Wegzoll-Rates“ führen.
(2)
Ständige Mitglieder dürfen die Bezeichnung „Ständiges Mitglied des
Wegzoll-Rates“ führen.
§ 20. Ende der Ratsmitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet regulär mit dessen Neuwahl.
(2) Jedes
Mitglied kann zurücktreten. Für das zurückgetretene Mitglied muss
schnellstmöglich ein neues gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
in seiner Person vereinigen kann.
(3) Die
Mitgliedschaft endet ferner bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen dieses
Regelwerk. Über die Entlassung in solchen Fällen hat der Rat zu entscheiden. Die
Stimme des fraglichen Mitglieds wird vom Vorstand mitübernommen.
(4)
weggefallen
Dritter Abschnitt. Mitgliedschaft
§ 21. Anzahl der Tipper. Die
Anzahl der Tipper ist unbegrenzt.
§ 22. Teilnahmebedingungen. (1)
Das Mindestalter für Teilnehmer beträgt sechs Jahre.
(2)
Teilnehmen können nur natürliche Personen.
§ 23. Erwerb der Mitgliedschaft.
Bewerber müssen einen Antrag an den Vorstand stellen.
§ 24. Ende der Mitgliedschaft. (1)
Die Mitgliedschaft bei Wegzoll ist grundsätzlich nicht befristet.
(2) Die
Mitgliedschaft endet bei groben Verstößen gegen dieses Regelwerk. Über einen
Ausschluss des Tippers hat der Vorstand zu entscheiden (§ 7 Nr. 6).
(3) Die
Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Tipper kein Interesse mehr an ihr hat.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er drei Spielwochen in Folge
zurechenbar keine Tipps mehr abgibt.
Zweites Buch. Der Ablauf von Wegzoll und die
Spielregeln
Erster Abschnitt. Verhalten bei Wegzoll
§ 25. Pflichten der Tipper. Tipper
müssen sich sportlich fair verhalten.
§ 26. Grundsatz von Treu und Glauben.
Alle Tipper haben sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern.
Zweiter Abschnitt. Kommunikation
§ 27. Kommunikationsmedien.
Kommuniziert wird bei Wegzoll über e-mail und im Wegzoll-Forum.
§ 28. Homepage. (1) Wegzoll hat
eine Homepage. Die Adresse der Homepage lautet:
http://www.wegzoll.de.
(2) Die
Homepage ist die Kommunikationsplattform.
(3) Sie
enthält ein Forum, in welchem die Tipper miteinander kommunizieren können.
§ 29. Betreuung der Homepage. Der
Vorstand ist für die Homepage verantwortlich.
§ 30. Verhalten im Forum. (1)
Beleidigungen und andere unsachgemäße Beiträge im Forum sind untersagt.
Zuwiderhandlungen müssen dem Vorstand gemeldet werden.
(2) Der
Vorstand ist verpflichtet, beleidigende Äußerungen unverzüglich aus dem Forum zu
entfernen.
(3) Das
Gästebuch und der Chatroom stehen dem Forum gleich.
Dritter Abschnitt. Das Tippspiel
Erster Titel. Allgemeine Regelungen
§ 31.
Teilnahme an Wegzoll-Spielen. (1)
Tipper nehmen durch Abgabe von ausgefüllten Tippscheinen an Wegzoll-Spielen
teil. Jeder Tipper muss mindestens vier Tage Zeit haben, Tippscheine
auszufüllen.
(2)
Tippscheine werden durch den Vorstand per e-mail allen Tippern zugesandt.
(3) Im
Übrigen werden Tippscheine wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs behandelt.
§ 32. Zugang von Tippscheinen. (1)
Tippscheine müssen, damit sie wirksam werden, vor Beginn der getippten
Sportveranstaltung beim Vorstand zugehen. Tippen per e-mail ist möglich.
(2) Formel 1-Tipps müssen bereits vor dem Qualifying abgegeben werden.
§ 33. Punktevergabe und -tabelle.
(1) Tipps werden mit Punkten bewertet.
(2) Die
Punkte aller Tipper werden auf der Homepage in Tabellenform veröffentlicht.
§ 34. Nichtabgabe von Tippscheinen.
(1) Wer die Abgabe eines Tippscheins schuldhaft versäumt, erhält für diese
Spielwoche zwei Punkte weniger als der Wochenverlierer. Die Regelung zur
Ermittlung des Wochenverlierers bleibt unberührt.
(2) Wer
die Nichtabgabe nicht zu vertreten hat, erhält für diese Spielwoche die
Punktzahl des Wochendritten. Der Tipper ist aber gehalten, die Abgabe
unverzüglich nachzuholen.
(3) Wer
einen Tippschein nicht fristgerecht abgibt, erhält Punkte für die noch nicht
begonnenen Sportveranstaltungen. Die Punkte für die fehlenden Veranstaltungen
werden entsprechend Abs. 1 berechnet.
§ 35. Getippte Sportveranstaltungen.
Bei Wegzoll werden bevorzugt Fußballspiele und Motorsportveranstaltungen
getippt.
§ 36. Punkteverteilung. (1) Genau
richtig getippte Spiele werden mit zwei Punkten vergütet.
(2) Bei
richtiger Tendenz (Sieg, Niederlage oder Unentschieden) erhält der Tipper einen
Punkt.
(3)
Richtige Formel-1-Tipps werden mit einem Punkt vergütet.
(4)
Falsche Tipps werden nicht vergütet.
(5)
Tipps, die zu nicht gewerteten Sportveranstaltungen abgegeben werden, sind
nichtig. Dies gilt insbesondere für Fälle des § 37 Abs. 4.
(6) Bei allen Spielen geht nur das Ergebnis nach der regulären Spielzeit in die
Wertung. Abgebrochene/abgesagte Spiele gehen nicht in die Wertung.
§ 37. Tippintervall. (1) Tipps
werden in Spielwochen abgegeben.
(2)
Spielwochen dauern in der Regel von Freitag bis zum darauf folgenden Donnerstag.
Der Vorstand kann eine andere Dauer festsetzen.
(3) Eine
Spielwoche beginnt mit dem Beginn der ersten getippten Sportveranstaltung.
(4)
Werden in einer Spielwoche von weniger als der Hälfte der registrierten Tipper
Tippscheine abgegeben, so zählt die Spielwoche als nicht stattgefunden.
§ 39. Punkteabtretung. Die
Abtretung von Punkten (§ 33 Abs. 1) an andere Tipper ist unzulässig.
§ 40. Späteinsteiger-Regelung. (1)
Es ist möglich, während einer laufenden Saison bei Wegzoll einzusteigen.
(2) Der
neue Tipper tippt vier Wochen lang isoliert. Danach werden die hier erreichten
Punkte durch die Anzahl der von ihm bereits getippten Sportveranstaltungen
dividiert und anschließend mit der Zahl der in dieser Saison bereits getippten
Sportveranstaltungen multipliziert.
(3) Der
Spieler kann durch diese Hochrechnung nicht auf Tabellenplatz eins gelangen. Er
muss doppelt so viele Punkte davon entfernt bleiben, wie er Spielwochen verpasst
hat. Nach dieser Hochrechnung wird er wie jeder andere Tipper behandelt.
(4) Er
kann nicht mehr als doppelt so viele Punkte Rückstand auf den Tabellenletzten
haben, wie er Spielwochen verpasst hat.
(5)
Einsteigen ist nur bis zur fünfzehnten Woche vor dem geplanten Saisonende
möglich.
§ 41. Vorzeitiges Ende einer Saison.
Eine Saison kann vorzeitig beendet werden. Über eine Beendigung entscheidet
der Rat.
§ 42. Auslosungen von Spielpaarungen.
(1) Spielpaarungen werden vom Vorstand ausgelost. Bei der Auslosung können
weitere Tipper mitwirken.
(2)
Ergebnisse von Auslosungen werden auf der Homepage (§ 28 Abs. 1) veröffentlicht.
Zweiter Titel. Meisterschaft
§ 43. Austragung einer Meisterschaft.
Bei Wegzoll wird eine Meisterschaft ausgetragen. Der Sieger heißt
Wegzoll-Meister. Die Dauer einer Meisterschaft (Saison) wird vom Rat
beschlossen.
§ 44. Teilnahmepflicht.
Jeder Tipper muss an der Meisterschaft teilnehmen. Der Vorstand kann ihn
auf Antrag befristet hiervon freistellen.
§ 45. Wegzoll-Meister. Meister
ist, wer am Ende einer Saison die meisten Punkte in seiner Person vereinigt. Bei
Punktgleichheit ist derjenige Meister, der mehr Spiele richtig getippt hat. Bei
gleicher Anzahl richtiger Spiele ist derjenige Meister, der mehr Wochensiege
vorweisen kann. Sollte immer noch keine eindeutige Entscheidung möglich sein,
entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.
§ 46. Topspiel. (1) Die
Wegzoll-Tipper können mehrere Topspiele pro Spielwoche bestimmen. Im Allgemeinen
werden sie aber vom Vorstand bestimmt.
(2) Genau
richtig getippte Spiele werden mit 3 Punkten, bei nur richtiger Tendenz mit zwei
Punkten vergütet.
§ 47. Tippintervall.
Meisterschaftstipps werden wöchentlich abgegeben (§ 37).
§ 48. Wochensieger. Wochensieger
ist, wer in einer Spielwoche die meisten Punkte erreicht. Bei Punktgleichheit
siegt derjenige Tipper, der in dieser Woche mehr Spiele genau richtig getippt
hat. Bei Gleichheit der genau richtig getippten Spiele in dieser Woche wird
derjenige Wochensieger, der in der Gesamttabelle schlechter platziert ist. Bei
Gleichheit auch hier, entscheidet die Platzierung im Vorjahr. Neueinsteiger
verlieren hier automatisch. Sollte auch hier kein eindeutiges Ergebnis zu
erreichen sein, entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.
§ 49. Wochenverlierer. Zur
Ermittlung des Wochenverlierers werden die in § 48 aufgestellten Regeln ins
Gegenteil verkehrt.
§ 50. Monatssieger. Monatssieger
ist, wer innerhalb eines Kalendermonats die meisten Punkte erreicht. Bei
Punktgleichheit wird derjenige Monatssieger, der weniger Wochensiege in diesem
Monat erreicht hat. Sollte auch hier Gleichstand sein, wird der in der
Gesamttabelle Schlechtere Monatssieger. Sollte immer noch keine eindeutige
Entscheidung möglich sein, entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.
§ 51. Monatsverlierer.
Monatsverlierer werden nicht ermittelt.
§ 52. Siegesprämie. Eine
Siegesprämie wird nicht ausgeschüttet. Der Meister kann aber einen Pokal
erhalten.
§ 53. Urkunde. Jeder Tipper erhält
auf Wunsch eine Urkunde über seinen Meisterschaftsplatz.
Dritter Titel. UEFA-Cup
§ 54. Teilnehmer. (1) An der
Ausspielung des UEFA-Cups nehmen alle Tipper teil, die am Ende der Vorsaison
Tabellenplatz (§ 33 Abs. 2) acht bis einschließlich fünfzehn belegen.
(2) Bei
Ausscheiden eines UEFA-Cup-Tippers rückt automatisch der nächstbeste in der
Tabelle der Vorsaison nach. Sollte ein Tipper während des laufenden UEFA-Cups
aussteigen, werden alle von ihm getippten Spiele mit null Punkten gewertet. Der
ausscheidende Tipper wird in diesem Fall nicht durch Nachrücker ersetzt.
§ 55. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht am UEFA-Cup.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2 ist
anzuwenden.
§ 56. Spieldauer. (1) Der UEFA-Cup
erstreckt sich über eine Vorrunde sowie Halbfinale und Finale.
(2)
Der UEFA-Cup wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.
§ 57. Spielmodus. (1) Die
Teilnehmer an der Champions-League werden durch Los auf zwei Vorrundengruppen
mit jeweils vier Teilnehmern verteilt (§ 42).
(2) Jeder
Tipper der Vorrunde muss in den folgenden sechs Wochen je zweimal gegen jedes
andere Mitglied seiner Vorrundengruppe spielen (je eine Spielwoche).
(3) Der
Erste der ersten Gruppe spielt im Halbfinale gegen den Zweiten der zweiten
Gruppe, der Erste der zweiten Gruppe gegen den Zweiten der ersten Gruppe (je
eine Spielwoche).
(4) Die
Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale (eine Spielwoche).
§ 58. UEFA-Cup-Sieger. (1) Sieger
ist, wer im Finale (§ 57 Abs. 3) die meisten Punkte erreicht.
Bei
Punktgleichheit wird der Sieger mittels der Kriterien aus Abs. 2 ermittelt.
(2) Sieger ist, wer
1. in dieser Spielwoche weniger
Spiele genau richtig getippt hat.
2. wer in der aktuellen
Spielwoche mehr Punkte in den Topspielen hat.
3.
wer in der aktuellen Spielwoche die
Tordifferenzen der Spiele besser getippt hat.
4.
wer mehr Punkte in der Vorwoche erreicht hatte.
5.
wer aktuell den schlechteren Tabellenplatz innehat.
6.
wer durch Los ermittelt wurde. § 42 gilt entsprechend.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten im
Halbfinale entsprechend.
Vierter Titel. Champions-League
§ 59. Teilnehmer.
(1) An der Ausspielung der Champions-League nehmen alle Tipper teil, die
am Ende der Vorsaison Tabellenplatz (§ 33 Abs. 2) eins bis einschließlich sieben
belegen. Weiterer Teilnehmer ist der Sieger des Wegzoll-Pokals (§ 72).
(2)
Sollte der Sieger des Wegzoll-Pokals (§ 72) in der Vorsaison Tabellenplatz (§ 33
Abs. 2) eins bis sieben belegt haben, rückt der nächstbeste Tipper der Tabelle
der Vorsaison auf.
(3) § 54
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 60. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht an der Champions-League.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 61. Spieldauer. (1) Die
Champions-League erstreckt sich über eine Vorrunde sowie Halbfinale und Finale.
(2)
Die Champions-League wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3)
ausgespielt.
§ 62. Spielmodus. (1) Die
Teilnehmer an der Champions-League werden durch Los auf zwei Vorrundengruppen
mit jeweils vier Teilnehmern verteilt (§ 42). Der Tabellenerste und der
Tabellenzweite können jedoch nicht in der selben Gruppe spielen, das Gleiche
gilt für den Tabellendritten und den Tabellenvierten.
(2) Jeder
Tipper der Vorrunde muss in den folgenden sechs Wochen je zweimal gegen jedes
andere Mitglied seiner Vorrundengruppe spielen (je eine Spielwoche).
(3) Der
Erste der ersten Gruppe spielt im Halbfinale gegen den Zweiten der zweiten
Gruppe, der Erste der zweiten Gruppe gegen den Zweiten der ersten Gruppe (je
eine Spielwoche).
(4) Die
Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale (eine Spielwoche).
§ 63. Champions-League-Sieger.
Sieger ist, wer im Finale (§ 62 Abs. 4) die meisten Punkte erreicht.
§ 64. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt
bei allen Champions-League-Spielen entsprechend.
§ 65. Urkunde. Der
Champions-League-Sieger erhält auf Wunsch eine Urkunde über seine Leistung.
Fünfter Titel. Der Wegzoll-Pokal
§ 66. Der Wettbewerb. Der
Wegzoll-Pokal ist ein Tippturnier für alle Wegzolltipper.
§ 67. Teilnehmer. Am Wegzoll-Pokal
nehmen alle Tipper teil.
§ 68. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht am Wegzoll-Pokal.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen.
§ 69. Spielmodus und Spieldauer.
(1) Spielmodus und Spieldauer richten sich nach der Anzahl der Teilnehmer.
Einzelheiten werden vom Rat auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
(2)
Der Wegzoll-Pokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.
§ 70. Qualifikationsverfahren. (1)
Sollte es zu viele Teilnehmer am Wegzoll-Pokal geben, kann ein
Qualifikationsverfahren eingeführt werden. Einzelheiten über den Ablauf
beschließt der Rat.
(2) Das
Gleiche gilt, wenn die Anzahl der Teilnehmer ungerade ist. In solchen Fällen
kann eine Entscheidung des Vorstands eine Ratsentscheidung ersetzen.
§ 71. Finale. Das Finale dauert
nur eine Spielwoche. Teilnehmer sind die Sieger der Halbfinalpaarungen.
§ 72. Wegzoll-Pokal-Sieger. Sieger
ist, wer im Finale (§ 71) die meisten Punkte erreicht.
§ 73. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt
für alle Spiele des Wegzoll-Pokals entsprechend.
Sechster Titel. Der UI-Cup
§ 74. Teilnehmer. Am UI-Cup nehmen
alle Wegzolltipper teil, die nicht in der Champions-League (§ 59) oder im
UEFA-Cup (§ 54) spielen dürfen.
§ 75. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht am UI-Cup.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen.
§ 76. Spieldauer und Teilnehmerermittlung.
(1) Die Spieldauer im UI-Cup bestimmt sich nach der Anzahl der Teilnehmer. Bei
zwei oder drei Teilnehmern wird nur ein Finale, bei vier bis sieben Teilnehmern
zusätzlich eine Halbfinalrunde, bei acht bis 15 Teilnehmern zusätzlich eine
Viertelfinalrunde, bei 16 bis 31 Teilnehmern zusätzlich eine Achtelfinalrunde,
bei 32 Teilnehmern zusätzlich eine Sechzehntelfinalrunde gespielt. Weitere
Vorrunden sind nicht möglich. Sollten sich die Tipper nicht auf eine Runde
aufteilen lassen, müssen Qualifikationsspiele eingeführt werden. Art und Ablauf
dieser Spiele werden vom Vorstand bestimmt.
(2)
Sollten mehr als 32 Teilnehmer gem. § 74 antreten, muss eine Begrenzung auf 32
Spieler durch Los vorgenommen werden (§ 42). Fällt ein Teilnehmer gem. § 75 Abs.
2 aus, muss ein Nachfolger aus den gem. Satz 1 ausgeschiedenen Bewerbern durch
Los (§ 42) ermittelt werden. Dieser übernimmt gegebenenfalls die Punkte des
ausgeschiedenen Tippers.
(3) Eine
Spielrunde dauert je eine Spielwoche (§ 37).
(4)
Der UI-Cup wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.
§ 77. Spielmodus. (1) Die
Paarungen der ersten Finalrunde werden ausgelost (§ 42).
(2) Die
Sieger der ersten Runde spielen gegeneinander in der nächsten Runde.
(3) Die
Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale.
§ 78. UI-Cup-Sieger. Sieger ist,
wer im Finale (§ 77 Abs. 3) die meisten Punkte erreicht.
§ 79. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt
bei allen UI-Cup-Spielen entsprechend.
§ 80. Teilnehmer. Am Ligapokal
nehmen der Meister der vorangegangenen Saison (§ 45), der Wegzoll-Pokal-Sieger
(§ 72), der Champions League Sieger (§ 63), der UEFA-Cup-Sieger (§ 58), der
Ui-Cup-Sieger (§ 78), der Fairnesspokalsieger, sowie die sechs
nächstbestplatzierten der vorangegangenen Wegzoll-Saison teil. Sollte ein Tipper
mehrere Voraussetzungen erfüllen, so ist der jeweilige Finalist eines
Wettbewerbs der zweite Teilnehmer, danach der beste Halbfinalist.
§ 81. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht am Ligapokal.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2
Satz 1 gilt hinsichtlich jedes herausgenommenen Tippers entsprechend.
(3)
Sollte ein Teilnehmer während des Spiels aussteigen, so ist der andere
Ligapokal-Sieger.
§ 82. Spielmodus und Spieldauer.
(1) Die Teilnehmer spielen eine Spielwoche (§ 37) gegeneinander. Der Vorstand
bestimmt diese Spielwoche.
(2)
Der Ligapokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.
(3) Der Meister § 45), der Wegzoll-Pokalsieger (§ 72), der Champions
League-Sieger (§ 63) , sowie der UEFA-Cup-Sieger (§ 58) erhalten für die 1.
Runde ein Freilos.
§ 83. Spielintervall. Der
Ligapokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 2) ausgespielt.
§ 84. Ligapokal-Sieger. (1) Sieger
ist, wer nach einer Spielwoche die meisten Punkte in seiner Person vereinigt.
(2) § 58
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 86. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht am Supercup.
(2) Der
Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2
Satz 1 gilt hinsichtlich jedes herausgenommenen Tippers entsprechend.
(3)
Sollte ein Teilnehmer während des Spiels aussteigen, so ist der andere
Supercup-Sieger.
§ 88. Supercup-Sieger. (1) Sieger
ist, wer nach einer Spielwoche die meisten Punkte in seiner Person vereinigt.
(2) § 58
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 91. Teilnahme. (1) Es besteht
keine Teilnahmepflicht an Ferienmeisterschaften.
§ 94. Ferienmeister. Ferienmeister
ist, wer am Ende einer Ferienmeisterschaft die meisten Punkte in seiner Person
vereinigt. Bei Punktgleichheit gilt § 58 Abs. 2 entsprechend.
Vierter Abschnitt. Sonstige Veranstaltungen; Statistik
Erster Titel. Fairnesspokal
§ 95. Wesen des Fairnesspokals.
Der Fairnesspokal ist eine Auszeichnung für einen Tipper, der durch
Sportlichkeit und Freundlichkeit besonders positiv aufgefallen ist. Sie soll an
Tipper gehen, die noch wenige Erfolge bei Tippwettbewerben nachweisen können
oder nur knapp an Erfolgen gescheitert sind.
§ 96. Häufigkeit der Verleihung.
Die Auszeichnung wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) verliehen.
§ 97. Bestimmung des Siegers. (1)
Es gibt nur einen Fairnesspokalsieger.
(2) Der
Sieger wird durch eine Formel berechnet.
(3)
Sieger ist, dessen Punktewert aus der Formel Tabellenplatz + Gesamtpunkte -
genau richtige Tipps der höchste ist.
§ 98. weggefallen
Drittes Buch. Punktabzüge bei Wegzoll
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