Die Sportwette im Internet
Wegzoll

 

Das Wegzoll-Regelwerk (WegzRW)

In seiner neuen Fassung vom 12.08.2004

Zuletzt geändert am 05.03.2015

         
 

 

Erstes Buch. Allgemeiner Teil

 

Erster Abschnitt. Wegzoll

 

§ 1. Wegzoll. Wegzoll ist eine nicht-kommerzielle private Sportwette.

 

§ 2. Organisation. (1) Wegzoll ist kein Verein.

 

§ 3. Zusammensetzung. Wegzoll setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen.

 

§ 4. Tipper. Die Mitglieder heißen Tipper.

 

§ 5. Ziele von Wegzoll. (1) Ziel der Sportwette ist der Beweis von sportlichem Ehrgeiz und Interesse sowie private Unterhaltung der Tipper.

(2) Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

 

 

Zweiter Abschnitt. Die Organisation von Wegzoll

 

§ 6. Vorstand. (1) Wegzoll hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus einem Tipper.

(3) Der Vorstand ist der Wegzoll-Gründer. Seine Amtszeit ist unbeschränkt. Er ist im Übrigen wie ein gewählter Vorstand zu behandeln.

(4) Der Vorstand wird von allen Tippern auf fünf Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in seiner Person vereinigen kann. Enthaltungen sind nicht möglich.

 

§ 7. Aufgaben des Vorstands. Der Vorstand

  1. vertritt die Gemeinschaft nach außen.
  2. hat für Ordnung innerhalb von Wegzoll zu sorgen.
  3. betreut die Homepage und alle darin enthaltenen Rubriken, soweit durch dieses Regelwerk nicht ein anderes bestimmt ist.
  4. betreut die Sportwette, insbesondere durch Auswertung der Tippscheine.
  5. kann neue Tipper aufnehmen.
  6. kann Tipper aufgrund grober Verstöße gegen dieses Regelwerk ausschließen.

 

§ 8. Ende der Amtszeit. (1) Die Amtszeit des Vorstands endet regulär mit dessen Abwahl.

(2) Der Vorstand kann zurücktreten.

(3) Die Amtszeit endet ferner bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen dieses Regelwerk. Über die Entlassung in solchen Fällen hat der Rat zu entscheiden.

 

§ 9. Rat von Wegzoll; Zusammensetzung. (1) Wegzoll hat einen Rat.

(2) Der Rat setzt sich aus ständigen Mitgliedern und befristeten (nichtständigen) Mitgliedern zusammen. Alle Mitglieder müssen Wegzoll-Tipper sein.
(3) Es muss immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern vorliegen. Gerade Zahlen werden mit einem zusätzlichen befristeten Mitglied ergänzt.

 

§ 10. Vorsitzender des Rates. Vorsitzender im Rat ist der Vorstand von Wegzoll (§ 6 Abs. 1).

 

§ 11. Ständige Mitglieder. (1) Der Rat hat ständige Mitglieder.

(2) Ständige Mitglieder sind alle aktiven Tipper, die seit der 2. Saison ununterbrochen teilnehmen.

(3) Der Vorstand ist ständiges Mitglied.

(4) weggefallen

 

§ 12. Befristete Mitglieder. (1) Der Rat setzt sich im Übrigen aus befristeten Mitgliedern zusammen. Je zehn Wegzoll-Tipper entspricht ein befristetes Ratsmitglied. Die relevante Zahl der Tipper ist die tatsächliche Zahl auf den vollen Zehnt aufgerundet.

(2) Befristetes Mitglied kann nur werden, wer an mindestens einem Drittel aller ausgetragenen Wegzoll-Meisterschaften teilgenommen hat.

 

§ 13. Entscheidungen. (1) Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 42 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), soweit durch dieses Regelwerk nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Enthaltungen sind möglich.

(3) Stimmengleichheit bedeutet keine Änderung an der gegenwärtigen Rechtslage.

 

§ 14. Zusammenkunft; Geheimhaltung. (1) Der Rat kann zu einer Entscheidung zusammenkommen. Entscheidungen können aber auch per e-mail getroffen werden. Die Erklärungen der einzelnen Mitglieder müssen dazu dem Vorsitzenden (§ 10) zugehen.

(2) Alle Abstimmungen sind geheim, soweit nicht einstimmig darauf verzichtet wird.

 

§ 15. Aufgaben und Befugnisse des Rates. Der Rat

  1. kann vom Vorstand zur Entscheidung beliebiger Fragen angerufen werden.
  2. kann die Ausschließung von Tippern (§ 7 Nr. 6) einstimmig wirksam ablehnen.
  3. kann die Aufnahme neuer Tipper (§ 7 Nr. 5) einstimmig wirksam verhindern.
  4. kann Tippern Punktstrafen verhängen.
  5. kann Tippern Abmahnungen aussprechen.
  6. kann Tipper einstimmig zeitweilig ausschließen.
  7. kann den Fairnesspokal aberkennen.
  8. kann dieses Regelwerk abändern.
  9. kann Tippveranstaltungen gem. § 110 einführen.
  10. kann Verträge zwischen Tippern genehmigen.

 

§ 16. Tätigwerden des Rates. (1) Der Rat kann nur auf Antrag tätig werden. Anträge müssen dem Vorstand zugehen. Jeder Tipper kann Anträge stellen. Der Vorstand und die Ratsmitglieder müssen keine Anträge stellen.

(2) Der Vorstand hat Anträge unverzüglich an den Rat weiterzuleiten.

 

§ 17. Beschluss von Anträgen. Anträge müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 18. Wahl des Rates. (1) Die befristeten Ratsmitglieder werden von den ständigen Mitgliedern gewählt. Jedes ständige Mitglied ernennt Tipper seiner Wahl in der erforderlichen Anzahl (§ 12 Abs. 1). Eine Gewichtung ist nicht möglich. Gewählt sind diejenigen Tipper (§§ 4, 13), welche die meisten Ernennungen in ihrer Person vereinigen. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

(2) Befristete Ratsmitglieder werden jede Saison neu gewählt.

 

§ 19. Bezeichnung. (1) Die Ratsmitglieder dürfen innerhalb von Wegzoll die Bezeichnung „Mitglied des Wegzoll-Rates“ führen.

(2) Ständige Mitglieder dürfen die Bezeichnung „Ständiges Mitglied des Wegzoll-Rates“ führen.

 

§ 20. Ende der Ratsmitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft im Rat endet regulär mit dessen Neuwahl.

(2) Jedes Mitglied kann zurücktreten. Für das zurückgetretene Mitglied muss schnellstmöglich ein neues gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in seiner Person vereinigen kann.

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen dieses Regelwerk. Über die Entlassung in solchen Fällen hat der Rat zu entscheiden. Die Stimme des fraglichen Mitglieds wird vom Vorstand mitübernommen.

(4) weggefallen

 

 

Dritter Abschnitt. Mitgliedschaft

 

§ 21. Anzahl der Tipper. Die Anzahl der Tipper ist unbegrenzt.

 

§ 22. Teilnahmebedingungen. (1) Das Mindestalter für Teilnehmer beträgt sechs Jahre.

(2) Teilnehmen können nur natürliche Personen.

 

§ 23. Erwerb der Mitgliedschaft. Bewerber müssen einen Antrag an den Vorstand stellen.

 

§ 24. Ende der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft bei Wegzoll ist grundsätzlich nicht befristet.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei groben Verstößen gegen dieses Regelwerk. Über einen Ausschluss des Tippers hat der Vorstand zu entscheiden (§ 7 Nr. 6).

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Tipper kein Interesse mehr an ihr hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er drei Spielwochen in Folge zurechenbar keine Tipps mehr abgibt.


 

 

Zweites Buch. Der Ablauf von Wegzoll und die Spielregeln

 

 

 

Erster Abschnitt. Verhalten bei Wegzoll

 

§ 25. Pflichten der Tipper. Tipper müssen sich sportlich fair verhalten.

 

§ 26. Grundsatz von Treu und Glauben. Alle Tipper haben sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

 

Zweiter Abschnitt. Kommunikation

 

§ 27. Kommunikationsmedien. Kommuniziert wird bei Wegzoll über e-mail und im Wegzoll-Forum.

 

§ 28. Homepage. (1) Wegzoll hat eine Homepage. Die Adresse der Homepage lautet: http://www.wegzoll.de.

(2) Die Homepage ist die Kommunikationsplattform.

(3) Sie enthält ein Forum, in welchem die Tipper miteinander kommunizieren können.

 

§ 29. Betreuung der Homepage. Der Vorstand ist für die Homepage verantwortlich.

 

§ 30. Verhalten im Forum. (1) Beleidigungen und andere unsachgemäße Beiträge im Forum sind untersagt. Zuwiderhandlungen müssen dem Vorstand gemeldet werden.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, beleidigende Äußerungen unverzüglich aus dem Forum zu entfernen.

(3) Das Gästebuch und der Chatroom stehen dem Forum gleich.

 

 

Dritter Abschnitt. Das Tippspiel

 

Erster Titel. Allgemeine Regelungen

 

§ 31. Teilnahme an Wegzoll-Spielen. (1) Tipper nehmen durch Abgabe von ausgefüllten Tippscheinen an Wegzoll-Spielen teil. Jeder Tipper muss mindestens vier Tage Zeit haben, Tippscheine auszufüllen.

(2) Tippscheine werden durch den Vorstand per e-mail allen Tippern zugesandt.

(3) Im Übrigen werden Tippscheine wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt.

 

§ 32. Zugang von Tippscheinen. (1) Tippscheine müssen, damit sie wirksam werden, vor Beginn der getippten Sportveranstaltung beim Vorstand zugehen. Tippen per e-mail ist möglich.
(2) Formel 1-Tipps müssen bereits vor dem Qualifying abgegeben werden.

 

§ 33. Punktevergabe und -tabelle. (1) Tipps werden mit Punkten bewertet.

(2) Die Punkte aller Tipper werden auf der Homepage in Tabellenform veröffentlicht.

 

§ 34. Nichtabgabe von Tippscheinen. (1) Wer die Abgabe eines Tippscheins schuldhaft versäumt, erhält für diese Spielwoche zwei Punkte weniger als der Wochenverlierer. Die Regelung zur Ermittlung des Wochenverlierers bleibt unberührt.

(2) Wer die Nichtabgabe nicht zu vertreten hat, erhält für diese Spielwoche die Punktzahl des Wochendritten. Der Tipper ist aber gehalten, die Abgabe unverzüglich nachzuholen.

(3) Wer einen Tippschein nicht fristgerecht abgibt, erhält Punkte für die noch nicht begonnenen Sportveranstaltungen. Die Punkte für die fehlenden Veranstaltungen werden entsprechend Abs. 1 berechnet.

 

§ 35. Getippte Sportveranstaltungen. Bei Wegzoll werden bevorzugt Fußballspiele und Motorsportveranstaltungen getippt.

 

§ 36. Punkteverteilung. (1) Genau richtig getippte Spiele werden mit zwei Punkten vergütet.

(2) Bei richtiger Tendenz (Sieg, Niederlage oder Unentschieden) erhält der Tipper einen Punkt.

(3) Richtige Formel-1-Tipps werden mit einem Punkt vergütet.

(4) Falsche Tipps werden nicht vergütet.

(5) Tipps, die zu nicht gewerteten Sportveranstaltungen abgegeben werden, sind nichtig. Dies gilt insbesondere für Fälle des § 37 Abs. 4.
(6) Bei allen Spielen geht nur das Ergebnis nach der regulären Spielzeit in die Wertung. Abgebrochene/abgesagte Spiele gehen nicht in die Wertung.

 

§ 37. Tippintervall. (1) Tipps werden in Spielwochen abgegeben.

(2) Spielwochen dauern in der Regel von Freitag bis zum darauf folgenden Donnerstag. Der Vorstand kann eine andere Dauer festsetzen.

(3) Eine Spielwoche beginnt mit dem Beginn der ersten getippten Sportveranstaltung.

(4) Werden in einer Spielwoche von weniger als der Hälfte der registrierten Tipper Tippscheine abgegeben, so zählt die Spielwoche als nicht stattgefunden.

 

§ 38. Standard-Tipp. (1) Der Standard-Tipp ist ein Tippergebnis, dass eingesetzt wird, wenn der Tipper vergisst, eine Spielwoche zu tippen. 
(2) Bereits zu Saisonbeginn muss der Standard-Tipp vom Tipper  vergeben werden.
(3) Eine Veränderung des Standard-Tipp während einer Saison ist unzulässig
(4) Der Standard-Tipp kann während einer Saison nur fünf Mal verwendet werden.
(5) Tippt ein Tipper trotz Einsatz eines Standardtipps eine Woche zu einem größeren Teil selbst, so gilt der Standard-Tipp als nicht verwendet.

§ 39. Punkteabtretung. Die Abtretung von Punkten (§ 33 Abs. 1) an andere Tipper ist unzulässig.

 

§ 40. Späteinsteiger-Regelung. (1) Es ist möglich, während einer laufenden Saison bei Wegzoll einzusteigen.

(2) Der neue Tipper tippt vier Wochen lang isoliert. Danach werden die hier erreichten Punkte durch die Anzahl der von ihm bereits getippten Sportveranstaltungen dividiert und anschließend mit der Zahl der in dieser Saison bereits getippten Sportveranstaltungen multipliziert.

(3) Der Spieler kann durch diese Hochrechnung nicht auf Tabellenplatz eins gelangen. Er muss doppelt so viele Punkte davon entfernt bleiben, wie er Spielwochen verpasst hat. Nach dieser Hochrechnung wird er wie jeder andere Tipper behandelt.

(4) Er kann nicht mehr als doppelt so viele Punkte Rückstand auf den Tabellenletzten haben, wie er Spielwochen verpasst hat.

(5) Einsteigen ist nur bis zur fünfzehnten Woche vor dem geplanten Saisonende möglich.

 

§ 41. Vorzeitiges Ende einer Saison. Eine Saison kann vorzeitig beendet werden. Über eine Beendigung entscheidet der Rat.

 

§ 42. Auslosungen von Spielpaarungen. (1) Spielpaarungen werden vom Vorstand ausgelost. Bei der Auslosung können weitere Tipper mitwirken.

(2) Ergebnisse von Auslosungen werden auf der Homepage (§ 28 Abs. 1) veröffentlicht.

 

 

Zweiter Titel. Meisterschaft

 

§ 43. Austragung einer Meisterschaft. Bei Wegzoll wird eine Meisterschaft ausgetragen. Der Sieger heißt Wegzoll-Meister. Die Dauer einer Meisterschaft (Saison) wird vom Rat beschlossen.

 

§ 44. Teilnahmepflicht. Jeder Tipper muss an der Meisterschaft teilnehmen. Der Vorstand kann ihn auf Antrag befristet hiervon freistellen.

 

§ 45. Wegzoll-Meister. Meister ist, wer am Ende einer Saison die meisten Punkte in seiner Person vereinigt. Bei Punktgleichheit ist derjenige Meister, der mehr Spiele richtig getippt hat. Bei gleicher Anzahl richtiger Spiele ist derjenige Meister, der mehr Wochensiege vorweisen kann. Sollte immer noch keine eindeutige Entscheidung möglich sein, entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.

 

§ 46. Topspiel. (1) Die Wegzoll-Tipper können mehrere Topspiele pro Spielwoche bestimmen. Im Allgemeinen werden sie aber vom Vorstand bestimmt.

(2) Genau richtig getippte Spiele werden mit 3 Punkten, bei nur richtiger Tendenz mit zwei Punkten vergütet.

 

§ 47. Tippintervall. Meisterschaftstipps werden wöchentlich abgegeben (§ 37).

 

§ 48. Wochensieger. Wochensieger ist, wer in einer Spielwoche die meisten Punkte erreicht. Bei Punktgleichheit siegt derjenige Tipper, der in dieser Woche mehr Spiele genau richtig getippt hat. Bei Gleichheit der genau richtig getippten Spiele in dieser Woche wird derjenige Wochensieger, der in der Gesamttabelle schlechter platziert ist. Bei Gleichheit auch hier, entscheidet die Platzierung im Vorjahr. Neueinsteiger verlieren hier automatisch. Sollte auch hier kein eindeutiges Ergebnis zu erreichen sein, entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.

 

§ 49. Wochenverlierer. Zur Ermittlung des Wochenverlierers werden die in § 48 aufgestellten Regeln ins Gegenteil verkehrt.

 

§ 50. Monatssieger. Monatssieger ist, wer innerhalb eines Kalendermonats die meisten Punkte erreicht. Bei Punktgleichheit wird derjenige Monatssieger, der weniger Wochensiege in diesem Monat erreicht hat. Sollte auch hier Gleichstand sein, wird der in der Gesamttabelle Schlechtere Monatssieger. Sollte immer noch keine eindeutige Entscheidung möglich sein, entscheidet das Los. § 42 gilt entsprechend.

 

§ 51. Monatsverlierer. Monatsverlierer werden nicht ermittelt.

 

§ 52. Siegesprämie. Eine Siegesprämie wird nicht ausgeschüttet. Der Meister kann aber einen Pokal erhalten.

 

§ 53. Urkunde. Jeder Tipper erhält auf Wunsch eine Urkunde über seinen Meisterschaftsplatz.

 

 

Dritter Titel. UEFA-Cup

 

§ 54. Teilnehmer. (1) An der Ausspielung des UEFA-Cups nehmen alle Tipper teil, die am Ende der Vorsaison Tabellenplatz (§ 33 Abs. 2) acht bis einschließlich fünfzehn belegen.

(2) Bei Ausscheiden eines UEFA-Cup-Tippers rückt automatisch der nächstbeste in der Tabelle der Vorsaison nach. Sollte ein Tipper während des laufenden UEFA-Cups aussteigen, werden alle von ihm getippten Spiele mit null Punkten gewertet. Der ausscheidende Tipper wird in diesem Fall nicht durch Nachrücker ersetzt.

 

§ 55. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht am UEFA-Cup.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

§ 56. Spieldauer. (1) Der UEFA-Cup erstreckt sich über eine Vorrunde sowie Halbfinale und Finale.

(2) Der UEFA-Cup wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.

 

§ 57. Spielmodus. (1) Die Teilnehmer an der Champions-League werden durch Los auf zwei Vorrundengruppen mit jeweils vier Teilnehmern verteilt (§ 42).

(2) Jeder Tipper der Vorrunde muss in den folgenden sechs Wochen je zweimal gegen jedes andere Mitglied seiner Vorrundengruppe spielen (je eine Spielwoche).

(3) Der Erste der ersten Gruppe spielt im Halbfinale gegen den Zweiten der zweiten Gruppe, der Erste der zweiten Gruppe gegen den Zweiten der ersten Gruppe (je eine Spielwoche).

(4) Die Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale (eine Spielwoche).

 

§ 58. UEFA-Cup-Sieger. (1) Sieger ist, wer im Finale (§ 57 Abs. 3) die meisten Punkte erreicht. Bei Punktgleichheit wird der Sieger mittels der Kriterien aus Abs. 2 ermittelt.

(2) Sieger ist, wer
1. in dieser Spielwoche weniger Spiele genau richtig getippt hat.
2. wer in der aktuellen Spielwoche mehr Punkte in den Topspielen hat.
3. wer in der aktuellen Spielwoche die Tordifferenzen der Spiele besser getippt hat.
4. wer mehr Punkte in der Vorwoche erreicht hatte.
5. wer aktuell den schlechteren Tabellenplatz innehat.
6. wer durch Los ermittelt wurde. § 42 gilt entsprechend.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten im Halbfinale entsprechend.

 

 

Vierter Titel. Champions-League

 

§ 59. Teilnehmer. (1) An der Ausspielung der Champions-League nehmen alle Tipper teil, die am Ende der Vorsaison Tabellenplatz (§ 33 Abs. 2) eins bis einschließlich sieben belegen. Weiterer Teilnehmer ist der Sieger des Wegzoll-Pokals (§ 72).

(2) Sollte der Sieger des Wegzoll-Pokals (§ 72) in der Vorsaison Tabellenplatz (§ 33 Abs. 2) eins bis sieben belegt haben, rückt der nächstbeste Tipper der Tabelle der Vorsaison auf.

(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 60. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht an der Champions-League.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 61. Spieldauer. (1) Die Champions-League erstreckt sich über eine Vorrunde sowie Halbfinale und Finale.

(2) Die Champions-League wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.

 

§ 62. Spielmodus. (1) Die Teilnehmer an der Champions-League werden durch Los auf zwei Vorrundengruppen mit jeweils vier Teilnehmern verteilt (§ 42). Der Tabellenerste und der Tabellenzweite können jedoch nicht in der selben Gruppe spielen, das Gleiche gilt für den Tabellendritten und den Tabellenvierten.

(2) Jeder Tipper der Vorrunde muss in den folgenden sechs Wochen je zweimal gegen jedes andere Mitglied seiner Vorrundengruppe spielen (je eine Spielwoche).

(3) Der Erste der ersten Gruppe spielt im Halbfinale gegen den Zweiten der zweiten Gruppe, der Erste der zweiten Gruppe gegen den Zweiten der ersten Gruppe (je eine Spielwoche).

(4) Die Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale (eine Spielwoche).

 

§ 63. Champions-League-Sieger. Sieger ist, wer im Finale (§ 62 Abs. 4) die meisten Punkte erreicht.

 

§ 64. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt bei allen Champions-League-Spielen entsprechend.

 

§ 65. Urkunde. Der Champions-League-Sieger erhält auf Wunsch eine Urkunde über seine Leistung.

 

 

Fünfter Titel. Der Wegzoll-Pokal

 

§ 66. Der Wettbewerb. Der Wegzoll-Pokal ist ein Tippturnier für alle Wegzolltipper.

 

§ 67. Teilnehmer. Am Wegzoll-Pokal nehmen alle Tipper teil.

 

§ 68. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht am Wegzoll-Pokal.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen.

 

§ 69. Spielmodus und Spieldauer. (1) Spielmodus und Spieldauer richten sich nach der Anzahl der Teilnehmer. Einzelheiten werden vom Rat auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.

(2) Der Wegzoll-Pokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.

 

§ 70. Qualifikationsverfahren. (1) Sollte es zu viele Teilnehmer am Wegzoll-Pokal geben, kann ein Qualifikationsverfahren eingeführt werden. Einzelheiten über den Ablauf beschließt der Rat.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Anzahl der Teilnehmer ungerade ist. In solchen Fällen kann eine Entscheidung des Vorstands eine Ratsentscheidung ersetzen.

 

§ 71. Finale. Das Finale dauert nur eine Spielwoche. Teilnehmer sind die Sieger der Halbfinalpaarungen.

 

§ 72. Wegzoll-Pokal-Sieger. Sieger ist, wer im Finale (§ 71) die meisten Punkte erreicht.

 

§ 73. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt für alle Spiele des Wegzoll-Pokals entsprechend.

 

 

Sechster Titel. Der UI-Cup

 

§ 74. Teilnehmer. Am UI-Cup nehmen alle Wegzolltipper teil, die nicht in der Champions-League (§ 59) oder im UEFA-Cup (§ 54) spielen dürfen.

 

§ 75. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht am UI-Cup.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen.

 

§ 76. Spieldauer und Teilnehmerermittlung. (1) Die Spieldauer im UI-Cup bestimmt sich nach der Anzahl der Teilnehmer. Bei zwei oder drei Teilnehmern wird nur ein Finale, bei vier bis sieben Teilnehmern zusätzlich eine Halbfinalrunde, bei acht bis 15 Teilnehmern zusätzlich eine Viertelfinalrunde, bei 16 bis 31 Teilnehmern zusätzlich eine Achtelfinalrunde, bei 32 Teilnehmern zusätzlich eine Sechzehntelfinalrunde gespielt. Weitere Vorrunden sind nicht möglich. Sollten sich die Tipper nicht auf eine Runde aufteilen lassen, müssen Qualifikationsspiele eingeführt werden. Art und Ablauf dieser Spiele werden vom Vorstand bestimmt.

(2) Sollten mehr als 32 Teilnehmer gem. § 74 antreten, muss eine Begrenzung auf 32 Spieler durch Los vorgenommen werden (§ 42). Fällt ein Teilnehmer gem. § 75 Abs. 2 aus, muss ein Nachfolger aus den gem. Satz 1 ausgeschiedenen Bewerbern durch Los (§ 42) ermittelt werden. Dieser übernimmt gegebenenfalls die Punkte des ausgeschiedenen Tippers.

(3) Eine Spielrunde dauert je eine Spielwoche (§ 37).

(4) Der UI-Cup wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.

 

§ 77. Spielmodus. (1) Die Paarungen der ersten Finalrunde werden ausgelost (§ 42).

(2) Die Sieger der ersten Runde spielen gegeneinander in der nächsten Runde.

(3) Die Sieger der Halbfinalspiele spielen im Finale.

 

§ 78. UI-Cup-Sieger. Sieger ist, wer im Finale (§ 77 Abs. 3) die meisten Punkte erreicht.

 

§ 79. Gleichheit. § 58 Abs. 2 gilt bei allen UI-Cup-Spielen entsprechend.

 

 

Siebenter Titel. Der Ligapokal

 

§ 80. Teilnehmer. Am Ligapokal nehmen der Meister der vorangegangenen Saison (§ 45), der Wegzoll-Pokal-Sieger (§ 72), der Champions League Sieger (§ 63), der UEFA-Cup-Sieger (§ 58), der Ui-Cup-Sieger (§ 78), der Fairnesspokalsieger, sowie die sechs nächstbestplatzierten der vorangegangenen Wegzoll-Saison teil. Sollte ein Tipper mehrere Voraussetzungen erfüllen, so ist der jeweilige Finalist eines Wettbewerbs der zweite Teilnehmer, danach der beste Halbfinalist.

 

§ 81. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht am Ligapokal.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2 Satz 1 gilt hinsichtlich jedes herausgenommenen Tippers entsprechend.

(3) Sollte ein Teilnehmer während des Spiels aussteigen, so ist der andere Ligapokal-Sieger.

 

§ 82. Spielmodus und Spieldauer. (1) Die Teilnehmer spielen eine Spielwoche (§ 37) gegeneinander. Der Vorstand bestimmt diese Spielwoche.

(2) Der Ligapokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) ausgespielt.
(3) Der Meister § 45), der Wegzoll-Pokalsieger (§ 72), der Champions League-Sieger (§ 63) , sowie der UEFA-Cup-Sieger (§ 58) erhalten für die 1. Runde ein Freilos.

 

§ 83. Spielintervall. Der Ligapokal wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 2) ausgespielt.

 

§ 84. Ligapokal-Sieger. (1) Sieger ist, wer nach einer Spielwoche die meisten Punkte in seiner Person vereinigt.

(2) § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

Achter Titel. Der Supercup

 

§ 85. Teilnehmer. Am Supercup nehmen nur der Champions-League-Sieger (§ 63) und der UEFA-Cup-Sieger (§ 58 Abs. 1) teil.

 

§ 86. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht am Supercup.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen. § 54 Abs. 2 Satz 1 gilt hinsichtlich jedes herausgenommenen Tippers entsprechend.

(3) Sollte ein Teilnehmer während des Spiels aussteigen, so ist der andere Supercup-Sieger.

 

§ 87. Spielverlauf. Die §§ 82, 83 gelten entsprechend.

 

§ 88. Supercup-Sieger. (1) Sieger ist, wer nach einer Spielwoche die meisten Punkte in seiner Person vereinigt.

(2) § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

Neunter Titel. Ferienmeisterschaften

 

§ 89. Wesen der Ferienmeisterschaft. Ferienmeisterschaften sind keine Meisterschaften. Sie sollen es den Wegzolltippern ermöglichen, sich während der Schulferien (Bayern) sportlich zu messen.

 

§ 90. Teilnehmer. An den Ferienmeisterschaften nehmen alle Wegzolltipper teil.

 

§ 91. Teilnahme. (1) Es besteht keine Teilnahmepflicht an Ferienmeisterschaften.

(2) Der Vorstand muss Tipper auf Antrag aus dem Wettbewerb herausnehmen.

 

§ 92. Spieldauer. (1) Ferienmeisterschaften erstrecken sich über alle Ferienwochen, nicht jedoch darüber hinaus.

(2) Der Vorstand bestimmt, in welchen Ferien eine Ferienmeisterschaft ausgespielt wird.

 

§ 93. Spielmodus. Ferienmeisterschaften verlaufen wie Meisterschaften. §§ 43, 44, 46-53 gelten entsprechend.

 

§ 94. Ferienmeister. Ferienmeister ist, wer am Ende einer Ferienmeisterschaft die meisten Punkte in seiner Person vereinigt. Bei Punktgleichheit gilt § 58 Abs. 2 entsprechend.

 

 

Vierter Abschnitt. Sonstige Veranstaltungen; Statistik

 

Erster Titel. Fairnesspokal

 

§ 95. Wesen des Fairnesspokals. Der Fairnesspokal ist eine Auszeichnung für einen Tipper, der durch Sportlichkeit und Freundlichkeit besonders positiv aufgefallen ist. Sie soll an Tipper gehen, die noch wenige Erfolge bei Tippwettbewerben nachweisen können oder nur knapp an Erfolgen gescheitert sind.

 

§ 96. Häufigkeit der Verleihung. Die Auszeichnung wird einmal pro Saison (§ 43 Satz 3) verliehen.

 

§ 97. Bestimmung des Siegers. (1) Es gibt nur einen Fairnesspokalsieger.

(2) Der Sieger wird durch eine Formel berechnet.

(3) Sieger ist, dessen Punktewert aus der Formel Tabellenplatz + Gesamtpunkte - genau richtige Tipps der höchste ist.

 

§ 98. weggefallen 

§ 99. Entziehung. Der Fairnesspokal kann dem aktuellen Träger bei grob unsportlichem Verhalten entzogen werden. Über eine Entziehung hat der Rat zu entscheiden (§ 15 Nr. 6).

 

 

Zweiter Titel. Die Torschützenkanone

 

§ 100. Art der Auszeichnung. Die Torschützenkanone wird symbolisch am Ende einer Saison (§ 43 Satz 3) an den Tipper verliehen, der die höchste Anzahl genau richtig getippter Sportveranstaltungen (§ 36 Abs. 1) in seiner Person vereinigt.

 

§ 101. Gleichheit. Bei Punktgleichheit mehrerer Tipper, erhalten mehre Tipper diese Auszeichnung symbolisch. 

 

Dritter Titel. Ewige Tabelle

 

§ 102. Führung einer ewigen Tabelle. (1) Bei Wegzoll wird eine Ewige Tabelle geführt. Sie ist über die Homepage (§ 28 Abs. 1) einzusehen.

(2) Alle Tipper werden in der Ewigen Tabelle erfasst.

 

§ 103. Inhalt. Die Ewige Tabelle erfasst die Meisterschaftspunkte (§§ 36, 43 ff.), die Wochensiege (§ 48) und die Anzahl der getippten Meisterschaften (§ 43 Satz 3) jedes Tippers.

 

§ 104.  weggefallen

 

 

Vierter Titel. Walk of fame

 

§ 105. Wesen des Walk of fame. Auf dem Walk of fame werden Personen geehrt, die außergewöhnliche Leistungen bei Wegzoll erbracht haben. Eine Auszeichnung ist ein lebenslanger Beitrag für die Öffentlichkeit und daher einzigartig in der Ehre, die den Geehrten widerfährt.

 

§ 106. Passive Auszeichnungsfähigkeit. Eine Auszeichnung (§ 105) können nur Personen erhalten, die mindestens eine Saison (§ 43 Satz 3) bei Wegzoll getippt haben.

 

§ 107. Verleihung durch den Vorstand. Die Ehrung (§ 105) wird durch den Vorstand vorgenommen.

 

§ 108. Art der Ehrung. (1) Die Namen der Geehrten werden in einen Stern geschrieben, der auf der Homepage (§ 28 Abs. 1) veröffentlicht wird.

(2) Der Wortlaut des § 105 muss über den Sternen sichtbar sein.

 

§ 109. Aberkennung. Eine Aberkennung des Sterns ist nicht möglich.

 

 

Fünfter Titel. Andere Veranstaltungen

 

§ 110. Andere Tippveranstaltungen. Der Rat kann neue Tippveranstaltungen einführen (§ 15 Nr. 9). Diese können sowohl befristet als auch dauerhaft sein. Teilnahme- und Ablaufbedingungen werden vom Rat beschlossen.

 

§ 111. Freizeitveranstaltungen im Forum. Im Forum genannte Freizeitveranstaltungen werden im Zweifel nicht von Wegzoll organisiert.

 

§ 112. Erdinger-Fanclub. (1) Der Erdinger-Fanclub „Ferraristi“ ist an Wegzoll angegliedert. Die Homepage des Fanclubs muss über die Wegzoll-Homepage (§ 28 Abs. 1) erreichbar sein.

(2) Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.


 

 

Drittes Buch. Punktabzüge bei Wegzoll

 

 

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Regelungen

 

§ 113. Zulässigkeit von Punktabzügen. Bei Verfehlungen von Tippern können diesen Meisterschaftspunkte abgezogen werden.

 

§ 114. Andere Strafen. Andere Strafen sind unzulässig.

 

§ 115. Zulässigkeit innerhalb von Wegzoll. Punkte können nur wegen Verfehlungen innerhalb von Wegzoll abgezogen werden.

 

§ 116. Zuständigkeit des Rates. (1) Punktabzüge dürfen nur vom Rat beschlossen werden (§ 15 Nr. 4).

(2) Der Rat kann selbst oder auf Antrag durch jeden Tipper tätig werden.

(3) Der Rat kann nur innerhalb von zwei Wochen nach der Verfehlung tätig werden.

 

§ 117. Widerspruch. Widerspruch gegen Punktabzüge ist nicht möglich.

 

§ 118. Vorrangigkeit von Abmahnungen. Soweit nicht untunlich, soll ein Tipper vor einem Punktabzug zunächst durch Abmahnung (§ 15 Nr. 5) gerügt werden.

 

§ 119. Höhe der Punktabzüge. (1) Der Rat legt die Höhe der Abzüge individuell fest.

(2) Mindestabzug ist ein Punkt, maximal können fünfzehn Punkte abgezogen werden.

 

§ 120. Kein Abzug ohne Regelung. Punktabzüge können nur wegen in diesem Regelwerk genannten Verfehlungen verhängt werden.

 

§ 121. Vorsatzerfordernis. Abzüge können nur bei vorsätzlichem Handeln verhängt werden.

 

§ 122. Ausschluss. Bei mehrmaligen Punktabzügen können Tipper vom Rat zeitweise von allen Wettbewerben ausgeschlossen werden (§ 15 Nr. 6).

 

 

Zweiter Abschnitt. Einzelne Tatbestände

 

§ 123. Beleidigung. Einem Tipper, der andere Tipper beleidigt, können Punkte abgezogen werden.

 

§ 124. Abmahnung. Bei Verstößen gegen § 30 ist eine Abmahnung zwingend (§ 118). Bei schweren Beleidigungen muss ein Punktabzug nicht unter 6 Punkten erfolgen.

 

§ 125. Störung der Organisation. Einem Tipper, der die Organisation von Wegzoll stört, können Punkte abgezogen werden.

 

§ 126. Datenveränderung. Einem Tipper, der Daten auf der Homepage (§ 28 Abs. 1) oder verlinkten Unterseiten unzulässig verändert, können Punkte abgezogen werden.

 

§ 127. Vereitelung des Zugangs von Tippscheinen. Einem Tipper, der den Zugang fremder Tippscheine vereitelt oder verzögert, können Punkte abgezogen werden.

 

§ 128. Fälschung von Tippscheinen. Einem Tipper, der Tippscheine fälscht, können Punkte abgezogen werden.

 

§ 129. Unerlaubte Absprachen. Absprachen zwischen Tippern, bei denen eine Partei verspricht, ihren Tippschein nicht oder mit einem bestimmten Inhalt abzugeben, sind nichtig; den Tippern können Punkte abgezogen werden.

 

§ 130. Identische Tippscheine. Absprachen, bei denen sich zwei oder mehrere Tipper verpflichten, identische Tippscheine abzugeben, sind nichtig; den Tippern können Punkte abgezogen werden.

 

§ 131. Nichtiger Tippschein. Abgegebene Tippscheine, die auf Absprachen beruhen, die gem. §§ 129, 130 nichtig sind, sind wie nicht abgegebene Tippscheine (§ 34) zu behandeln.

 

§ 132. Spamming. Einem Tipper, der e-mail-Adressen, Telefonnummern oder andere Adressen anderer Tipper dazu benutzt, ihnen unerwünscht fortdauernd Werbung zuzusenden oder sie unerwünscht bei Online-Diensten anzumelden, können Punkte abgezogen werden oder sie sogar ausgeschlossen werden.


 

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